Satzung

Satzung des Vereins der Freunde des Schickhardt-Gymnasiums Herrenberg e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „FREUNDE DES SCHICKHARDT-GYMNASIUMS e.V.“.

2. Der Sitz des Vereins ist Herrenberg. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Böblingen eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung durch die ideelle und finanzielle Förderung des Schickhardt-Gymnasiums Herrenberg.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln in Form von Beiträgen und Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen und durch die Pflege der persönlichen Verbundenheit der ehemaligen Schüler/innen und Lehrer/innen, der Eltern und allen anderen der Schule nahe stehenden Personen mit der Schule und untereinander.

3. Die Mittel sollen zum Einsatz kommen für die Förderung schulischer Veranstaltungen und die ideelle und materielle Förderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit am Schickhardt-Gymnasium Herrenberg, ohne die öffentliche Hand in ihren Verpflichtungen der Schule gegenüber zu entlasten. Der Verein ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung von Bildung und Erziehung im Schickhardt-Gymnasium in Herrenberg verwendet.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche sowie jede juristische Person erwerben, insbesondere aber ehemalige Schüler/innen, Eltern von Schüler(inne)n, ehemalige und jetzige Lehrer/innen der Schule, Schüler/innen, Freunde und Gönner der Schule.

2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aufgrund schriftlicher Anmeldung.

3. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod,

b) durch Austritt, der durch schriftliche Kündigung bis spätestens 30.09. auf Jahresende erfolgt,

c) durch Ausschluss auf Mehrheitsbeschluss des Vorstands. Dagegen ist Beschwerde bei der Mitgliederversammlung möglich.

§ 4 Beitrag

1. Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge, die jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig sind. Mit dem Beitritt erklären sie zugleich ihr ausdrückliches Einverständnis zum Bankeinzug/Lastschrift in der banküblichen Form.

2. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr und die Zukunft festgelegt.

3. Mitglieder, die sich in der Ausbildung befinden, bezahlen die Hälfte des Jahresbeitrags. Darüber hinaus kann der Vorstand in besonderen Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

§ 5 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

2. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Erstattung von Auslagen in angemessenem Rahmen.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

der / dem Vorsitzenden,

max. zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern,

dem / der Schatzmeister/in,

dem / der Schriftführer/in und

dem / der Redakteur/in der Zeitschrift der ehemaligen Schüler/innen ,,Der Spickzettel“.

Unter den Vorstandsmitgliedern sollte möglichst je eine ehemalige Schülerin oder ein ehemaliger Schüler, ein/e Vertreter/in der Eltern und ein Mitglied des Lehrerkollegiums sein.

2. Die / der Vorsitzende und ihr/e / sein/e Stellvertreter/in vertreten den Verein nach außen je einzeln. Die / der Vorsitzende führt in der Mitgliederversammlung den Vorsitz und hat für die Ausführung der Beschlüsse zu sorgen. Stellvertreter/innen dürfen nur handeln, wenn die / der Vorsitzende verhindert ist.

3. Der Vorstand leitet den Verein. Er ist bei der Anwesenheit der / des Vorsitzenden oder eines/einer seiner/ ihrer Stellvertreter/innen sowie zweier weiterer Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die / der Vorsitzende, bei deren / dessen Abwesenheit die/der lebensältere Stellvertreter/in. Die / der Vorsitzende kann einen Vorstandsbeschluss auch im schriftlichen/elektronischen Umlauf herbeiführen.

4. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Mittel des Vereins im Sinne der Vereinszwecke.

5. Verfügungen über das Vereinsvermögen, die den Betrag von 200,00 EUR übersteigen, können nur durch Beschluss des Vorstands getroffen werden.

6. Der Vorstand kann Ausschüsse berufen und ihnen bestimmte Angelegenheiten übertragen.

7. Der Vorstand gibt die Zeitschrift der Ehemaligen ,,Der Spickzettel“ heraus.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von der / dem Vorsitzenden in der Regel jährlich mindestens einmal unter Angabe der Tagesordnung zur Entgegennahme des Geschäfts und Kassenberichts einberufen. Die Einberufung hat schriftlich/per Email/ im „Spickzettel“ mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Anträge sind 6 Tage vor der Versammlung schriftlich/per Email einzureichen.

2. Die Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und 2 Rechnungsprüfer/innen auf zwei Jahre. Sie nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

4. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5. Für Satzungsänderungen ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

6. Soll die Auflösung des Vereins beschlossen werden, so muss diese Absicht mindestens 4 Wochen vorher in der Einladung bekannt gegeben werden. Es müssen mindestens 3/4 der Anwesenden für die Auflösung stimmen.

7. Bei Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins oder Änderung der Vereinszwecke muss der volle Wortlaut des Änderungstextes den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

8. Über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstands sind von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer Niederschriften anzufertigen. Sie sind von ihr / ihm und der / dem Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Gemeinnützigkeit – Auflösung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Schickhardt-Gymnasium Herrenberg zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Herrenberg, den 21.01.1983 / 29.01.2001 / 22.10.2004 / 07.05.2013

 


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